Erinnerung Mahngebühren im Steuerbereich
Im Februar haben Sie das Formular zum Ausfüllen der Steuererklärung erhalten. Am 1. Januar 2019 sind das neue Steuergesetz sowie die neue Steuerverordnung in Kraft getreten. Seit dann werden im Veranlagungsverfahren (Abgabe der Steuererklärung: 1. Mahnung Fr. 35.00, 2. Mahnung Fr. 50.00) und im Bezugsverfahren (Mahnung Steuer- und Verzugszinsausstand provisorisch und definitiv Fr. 35.00 und Betreibung Steuer- und Verzugszinsausstand provisorisch sowie auch definitiv Fr. 100.00) Mahngebühren erhoben. Bei Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung fallen keine Gebühren an. Wir empfehlen, mit dem Einzahlungsschein, für die provisorische Steuerrechnung 2023, monatliche Teilzahlungen zu leisten. Die Steuererklärung für unselbständig Erwerbende muss bis zum 31. März eingereicht werden.
Abteilung Finanzen