Verfall provisorische Steuern 2024
Wir weisen alle steuerpflichtigen Personen darauf hin, dass die ordentlichen Steuern 2025 bis spätestens 31. Oktober 2025 zu begleichen sind. Ab dem 1. November wird auf dem ausstehenden Betrag ein Verzugszins von 5,0 % erhoben. Sollte eine fristgerechte Zahlung nicht möglich sein, bitten wir Sie, rechtzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen. Für offene Forderungen ohne Ratenzahlungsvereinbarung oder bewilligte Stundung fallen ab November zusätzlich Mahngebühren an. Bitte beachten Sie, dass eine allenfalls für ein Vorjahr bewilligte Stundung nicht automatisch auf das Steuerjahr 2025 übertragen wird. Wir danken für die termingerechte Zahlung und stehen bei Fragen gerne zur Verfügung.
Abteilung Finanzen