Die Wahlurnen werden jeweils am Wahl-/Abstimmungssonntag von 09.00 bis 09.30 Uhr im Vorraum der Gemeindeverwaltung aufgestellt.
Die Unterlagen für die eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen werden den Stimmberechtigten mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstermin zugestellt.

 

Stellvertretende Stimmabgabe
Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft dürfen einander an der Urne bei gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Die vertretene Person hat ihren Stimmrechtsausweis eigenhändig zu unterschreiben.

Voraussetzungen

Jede Person, die einen gültigen Stimmrechtsausweis hat, ist zum Abstimmen berechtigt.

Falls Sie den Stimmrechtsausweis verloren haben:
Ein Duplikat des Stimmrechtsausweises kann bei der Gemeinde im Voraus verlangt werden. Sie müssen die Kopie des Stimmrechtsausweises beim Stimmregister persönlich abholen und einen Personalausweis (Identitätskarte oder Pass) mitbringen.

Brieflich abstimmen

Was ist zu beachten?
  1. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials möglich.
  2. Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert "Stimm-/Wahlzettel" und kleben dieses zu.
  3. Unterschreiben Sie den Stimmrechtsausweis im entsprechenden Feld und legen ihn zusammen mit dem Stimmkuvert in das Antwortkuvert, so dass im Fenster die Anschrift des Stimmregisterbüros erscheint.
  4. Sie können das Antwortkuvert per Post schicken, dieses muss spätestens am Freitag beim Stimmregisterbüro eintreffen (B-Post braucht mind. 3 Arbeitstage!)
Sie können das Antwortkuvert auch in den Briefkasten der Gemeinde einwerfen. Dieser wird am Ende der Urnenöffnungszeit geleert.

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:

  • ein anderes als das offizielle Antwortkuvert benützt wird
  • die Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis fehlt
  • das Antwortkuvert mehr als einen Stimmrechtsausweis enthält
  • das Stimmkuvert mit Kennzeichen versehen ist